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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten in ihrer jeweils aktuellsten Fassung ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, mit Ausnahme derjenigen zu Auftragnehmern und Lieferanten. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Die AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des §13BGB.

1.2 Alle Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Alle Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu bereits erteilten Aufträgen sowie etwaige Zusicherungen von unseren Mitarbeitern werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Angaben über Abmessungen, Gewichte und sonstige technische Daten sind betriebs- und branchenübliche Annäherungswerte.

2.2 Mit seiner Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche ausnahmsweise nicht erfolgt, durch Erbringung unserer Leistung zu Stande. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist maßgebend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten. Im Fall einer Sofortlieferung gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.3 Grundsätzlich gelten unsere Preise ab Werk ohne Verpackungs-, Versand- und Verladekosten. Wir sind berechtigt, bei einer nach Vertragsschluss eintretenden Erhöhung der marktüblichen Kosten eines Produkts um mehr als 10 Prozent eine der Kostenerhöhung entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als drei Monate liegen.

2.4 Mengenmäßige und andere Abweichungen der Lieferung können aus technischen Gründen nicht völlig ausgeschlossen werden und sind daher vom Auftraggeber hinzunehmen, soweit dies den Vertragszweck, insbesondere die beabsichtigte Verwendung durch den Auftraggeber, nicht beeinträchtigt. Wir dürfen in derartigen Fällen unsere Preise entsprechend anpassen.

2.5 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung eines Auftrags Subunternehmer zu bedienen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung unserer Leistungen unentgeltlich und rechtzeitig mit und stellt uns insbesondere alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

3.2 Der Auftraggeber informiert uns unverzüglich über jegliche etwaigen Auffälligkeiten unserer Produkte und eventuelle Schadensfälle im Zusammen- hang mit unseren Produkten.

3.3 Bei der Abwehr von Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht wird uns der Auftraggeber in jeder ihm zumutbaren Weise unterstützen. Insbesondere wird er uns die erforderlichen Auskünfte über Art und Weise der Ver- und Bearbeitung unserer Waren und Leistungen erteilen sowie den Anteil der jeweils von uns gelieferten Stoffe und erbrachten Leistungen an von ihm hergestellten Produkten mitteilen.

4. Lieferung

4.1 Lieferzeiten und Fertigstellungstermine werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nur verbindlich, wenn sie von uns in Schrift-, Text- oder elektronischer Form als verbindlich bezeichnet werden.

4.2 Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist nur unverbindlich, so hat der Auftraggeber erstmals vier Wochen nach der Überschreitung das Recht, uns durch schriftliche Erklärung in Verzug zu setzen.

4.3 Sämtliche Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags. Hierzu gehört auch insbesondere die Erfüllung der in Nr. 3.1 genannten Mitwirkungspflichten. Die Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaftsanzeige als eingehalten.

4.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehört insbesondere die von uns nicht zu vertretende nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung etc. - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Von der Behinderung werden wir den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegen unverzügliche Rückerstattung der Gegenleistung sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.

5. Versand, Gefahrübergang

5.1 Die Wahl des Versandwegs und der Versandart erfolgt durch uns.

5.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Auftraggeber über, spätestens aber mit Verlassen der Betriebsstätte. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen wie den Versand oder den Transport überommen haben oder wenn die Lieferung frei Bestimmungsort erfolgt. Frachtführer, Spediteure etc. sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.

5.3 Wird versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Arbeitstagen abgerufen, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.

5.4 Soweit nicht anderes handelsüblich oder vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Besondere Beförderungs- und Schutzmittel werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der Geschäftsbeziehung mit uns getilgt sind (Kontokorrentvorbehalt).

6.2 Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen oder außerge- richtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Auftraggeber.

6.3 Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Auftraggeber findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.

Der Auftraggeber verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich.

6.4 Der Auftraggeber ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritten tritt der Auftraggeber im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich der Umsatzsteuer) des ver- wendeten Materials. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Auftraggeber weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Auf Verlangen hat der Auftragbar uns die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekanntzugeben und uns alle für einen Forderungseinzug benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen hin gibt der Auftraggeber den betreffenden Drittschuldnern Nachricht von der Abtretung an uns.

6.5 Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Auftraggeber gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

7. Mängelansprüche

7.1 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, versteckte Mängel innerhalb einer Woche ab deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Auftraggeber sind Ansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme erkennbar waren, ausgeschlossen.

7.2 Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nur, wenn wir sie als solche ausdrücklich bezeichnen.

7.3 Wir leisten für Mängel nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels, Neuherstellung oder Ersatzlieferung). Eine Nacherfüllung gilt frühestens als fehlgeschlagen, wenn wir erfolglos drei Nacherfüllungs- versuche unternommen haben.

7.4 Sofern wir die Nacherfüllung grundlos ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Nr. 8) statt der Leistung verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7.5 Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.6 Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

7.7 Der Auftraggeber kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von uns, als diejenigen die ihm die Sache verkauft hatten, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber vorhanden war und wir schuldhaft gehandelt haben. Dies gilt nicht, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) ist; insofern bleibt die Regelung des § 445 a BGB unberührt und gilt unbeschränkt fort.

8. Haftungsbeschränkungen

8.1 Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Leistungen vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter.

9. Verjährung

9.1 Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren frühestens in fünf Jahren.

9.2 Mängel- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr, sofern nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.

9.3 Der Verjährungsbeginn richtet sich jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftformerfordernis

10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.

10.3 Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.